Ein antiquierter Forschungsbegriff: die Grundherrschaft

Gastbeitrag von Robin Hummel

In loser Folge werden bei Mittelalter am Oberrhein Abschlussarbeiten mit Bezug zum Untersuchungsraum vorgestellt. Dieser Beitrag stützt sich auf die bei Prof. Dr. Jürgen Dendorfer im Sommersemester 2022 eingereichte Bachelorarbeit zum Thema: Probleme in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft im Breisgau. Eine Forschungstheorie auf dem Prüfstand.

Einführung

Ziel der Arbeit war es, den in der Frühmittelalterforschung allgegenwärtigen Begriff der Grundherrschaft auf dessen Eignung zur Beschreibung herrschaftlicher, sozialer und wirtschaftlicher Quellenzeugnisse zu befragen. Als Untersuchungsrahmen bot sich die gut fassbare Überlieferung aus der karolingischen Grafschaft Breisgau zwischen der Mitte des 8. bis zur Mitte des 10. Jahrhunderts an. Diese wird dominiert von privaten Schenkungen und Tauschgeschäften der ländlichen Bevölkerung an die Klöster St. Gallen und Lorsch.1

Die Schenkung des Erfoin und seiner Söhne Teotar und Rotar in Ebringen und Wolfenweiler am 16. Januar 716-721 an St. Gallen liefert uns die erste urkundliche Erwähnung des Breisgaus. Original: StiASG-TradUrk-Br001 r.; Edition: Chartualrium Sangallense, Bd. 1, Nr. 2.

Die Diskussion um das Grundherrschaftskonzept hat sich zum Ende des 20. Jahrhunderts in einer Aporie festgefahren, die sich aus der mangelnden Vergleichbarkeit regionaler Detailstudien ergibt.2 Der Forschungsstand zur Grundherrschaft war seit jeher selektiven, ideologischen und theoretischen Vorannahmen unterworfen. Dieser wurde von den Einzelstudien häufig unreflektiert übernommen und folglich bestätigt. Bis zuletzt war es unklar, ob es sich beim Phänomen Grundherrschaft um ein Wirtschaftssystem, eine Herrschaftsstruktur oder eine Agrarverfassung handele.3 Die Folge war eine allgemeine Abkehr von grundherrschaftlichen Untersuchungen und die Debatte um die Weiternutzung des disparaten Konzepts. Die Bachelorarbeit hat diesen Diskurs aufgegriffen und dabei mögliche Alternativen zur Herrschaftsstruktur aus dem Breisgauer Quellenkorpus in den Blick genommen.

Ergebnisse

Eine siedlungstopographische Verzeichnung der frühmittelalterlichen Grafschaft Breisgau unter Einbeziehung der gesamten Überlieferung fehlte bislang. Frühere Untersuchungen fokussierten sich entweder auf kleinere Bereiche der Einzelherrschaften4 und Ortsgeschichten5 oder behandelten die Region als Teil des südwestdeutschen oder gesamtkarolingischen Raums.6 Die Bachelorarbeit hat dieses Desiderat behandelt und konnte als wesentliche Träger der Herrschaft die bereits erwähnten Klöster St. Gallen und Lorsch ausmachen. In absteigender Quantität und Ausdehnung folgen Besitzungen des Klosters Einsiedeln und der Diözese Konstanz. Ferner sind Einzelbesitzungen der Klöster Reichenau und Schuttern sowie der elsässischen Konvente Murbach und Andlau festzustellen.7 Königlicher Besitz konnte am Kaiserstuhl sowie rund um die Pfalz Kirchen ausgemacht werden.8

Die bisherige Forschungsliteratur zum frühmittelalterlichen Breisgau fokussierte sich, gestützt auf Güterübertragungen in privaten Schenkungen und königlichen Verleihungen, hauptsächlich auf dessen Besitzgeschichte. In den Untersuchungen wurde in der Regel die gängigste Definition der Grundherrschaft als Verklammerung von Bodenverfügung und Herrschaftsgewalt zugrunde gelegt.9 Demnach ließe sich nur mit dem Konnex von Herrschaft und Grundbesitz die gewinnbringende Nutzung der „Grundherrschaft“ als theoretischer Ausgangspunkt rechtfertigen.

Hieraus ergab sich die Fragestellung des Hauptteils der Untersuchung: Inwiefern lässt sich in dem Breisgauer Quellenkorpus die Rechtsgrundlage der Herrschaft auf die Bodenverfügung zurückführen? Grundlegend waren hierbei die Pertinenzformeln in den St. Galler und Lorscher Schenkungsurkunden und -notizen, die das Verhältnis des Hofbetriebs (Hufe) zu seinem Inhaber (Hufner) bestimmen.

Interessanterweise lässt sich in den Lorscher Traditionsnotizen eine Unterordnung von Personen unter die von ihnen bebaute Landeinheit ebenso wenig feststellen wie eine feste Verbindung von Person und Land. Ein gutes Beispiel bietet die Vergabe des Ragdun 773 in Biengen, Staufen und Reichenbach.10 Er schenkt zwei Hufen, eine Mühle, vier Weinberge eine Wiese sowie neuen Unfreie. Diese stehen in größtmöglicher Distanz zu den Hufen in der Traditionsmasse und können unmöglich einzelnen Gütern zugeordnet werden. Des Weiteren kann ein zusammenhängender Wirtschaftsverband durch die Streulage der Güter ausgeschlossen werden. Noch deutlicher zeigt sich die Herrschaft über Personen bei der Vergabe von Unfreien ohne oder mit undefinierten Immobilien, wie die Tradition des Rantwich und des Heldebalt um 781 in Zunzingen demonstriert.11

Eine engere Verbindung von Hufner und Hufe zeigt die St. Galler Originalüberlieferung. Jedoch erscheint der Hofbetrieb in der Regel in den Pertinenzen der Personen, die sie bewirtschaften. So überträgt Reginhart 804 zwei Hufen in Hochdorf, die sogleich mit id est spezifiziert werden. Der ersten Hufe ist Moatolf vorangestellt, dann werden der Hofbetrieb, seine Familie und eine Unfreie namens Emhilt genannt.12 Obwohl der Fokus hier zunächst auf die landwirtschaftlichen Produktionseinheiten gelenkt wird, hielten es Tradent und Kloster für notwendig, deren interne Relationen festzulegen. Wie in vielen anderen Fällen auch, kann der Inhaber eines Hofbetriebs nur cum hoba sua vergeben werden. Auch das St. Galler Korpus kennt Übertragungen von Unfreien ohne zugehörige Güter, wie die Schenkung des Atta 775 in Egringen beweist.13 Da uns die Urkunde im Original überliefert ist, müssen wir nicht spekulativ bleiben: Die Herrschaft ist nicht an die Verfügungsgewalt über den Boden gebunden.

Ausblick

Die Synthese des Lorscher und St. Galler Quellenmaterials erwies sich für die Fragestellung als produktiv, konnte aber auch klassische Problematiken der Grundherrschaftsforschung nach Hufenstruktur, sozialer Distinktion und Arbeitsleistungen aufgreifen.14 Die bisherige Forschungsliteratur zum Breisgau übernahm den Handbuchstand von Herrschaft durch Bodenverfügung meist bedenkenlos oder stellte die Frage in den Hintergrund. Doch die Besitzübertragungen im frühmittelalterlichen Breisgau negieren überwiegend die Rechtsgrundlage der Herrschaft durch Grundbesitz. Sie zeigen uns im Verhältnis von Hufner und Hofbetrieb ein Bild von Personenherrschaft neben der Bodenverfügung, womit das Konzept der Grundherrschaft als tragfähiger Rahmen künftiger Untersuchungen in Frage gestellt werden muss. Welche Alternativen bieten uns die Quellen? Die Herrschaftsgewalt über Personen (potestas) muss neben dem wirtschaftlichen Nutzen von Land (utilitas) gesehen werden, denn nur so können sowohl zinspflichtige Hufner als auch Hofhörige integriert werden.15 Die Vielfalt der Quellenzeugnisse müsste eigentlich einen neuen Idealtypus verbieten, doch fußt jede Fallstudie auf einem theoretischen Fundament. Problematisch ist die suggerierte Einheitlichkeit des Grundherrschaftskonzepts, die sich in der Praxis nicht bestätigt. Eine Lösung könnte die Aufteilung der Herrschaft in ihre personenrechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und besitzbasierten Bestandteile sein, da so wieder ein produktiver Dialog innerhalb der Grundherrschaftsforschung ermöglicht würde, den diese aktuell verloren hat.

  1. Chartularium Sangallense, Bd. 1 (700-840), bearb. von Peter Erhart, Karl Heidecker und Bernhard Zeller, St. Gallen 2013 (ChS I); Chartularium Sangallense, Bd. 2 (841-999), bearb. von Peter Erhart, Karl Heidecker, Rafael Wagner und Bernhard Zeller, St. Gallen 2021 (ChS II); Codex Laureshamensis, Bd. 3: Kopialbuch, Teil II.: Die übrigen fränkischen und schwäbischen Gaue. Güterlisten, späte Schenkungen und Zinslisten, hg. von Karl Glöckner, Darmstadt 1936 (CL III).
  2. Schreiner, Klaus, Grundherrschaft: Ein neuzeitlicher Begriff für eine mittelalterliche Sache, in: Strukturen und Wandlungen der ländlichen Herrschaftsformen vom 10. zum 13. Jahrhundert. Deutschland und Italien im Vergleich (Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient 14), hg. von Gerhard Dilcher und Cinzio Violante, Berlin 2000, S. 69–93, S. 88–90.
  3. Hier können nur auszugsweise genannt werden: Dopsch, Alfons, Herrschaft und Bauer in der deutschen Kaiserzeit. Untersuchungen zur Agrar- und Sozialgeschichte des hohen Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung des südostdeutschen Raumes, Jena 1939, S. 3–5, 220; Verhulst, Adriaan, Étude comparative du régime domanial classique à l’est et à l’ouest du Rhin à l’époque carolingienne, in: La Croissance Agricole du Haut Moyen Âge. Chronologie, modalités, géographie (Journées Internationales d’Histoire 10), hg. von der Commission d’Histoire de Flaran, Auch 1990, S. 97; Lütge, Friedrich, Geschichte der deutschen Agrarverfassung vom frühen Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert (Deutsche Agrargeschichte 3), Stuttgart 19672, S. 45; Der aktuellste Handbuchstand fokussiert sich auf den Konnex aus Grundbesitz und Herrschaftsgewalt: Rösener, Werner, Art. „Grundherrschaft“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Teilband 2, hg. von Albrecht Cordes u. a., Berlin 20112, Sp. 581–589.
  4. Goetz, Hans-Werner, Beobachtungen zur Grundherrschaftsentwicklung der Abtei St. Gallen vom 8. zum 10. Jahrhundert, in: Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), hg. von Werner Rösener, Göttingen 1989, S. 197–246; Wellmer, Martin, Die Grundherrschaft der Abtei – Der Breisgau, in: Die Reichsabtei Lorsch. Festschrift zum Gedenken an ihre Stiftung 764, I. Teil, hg. von Friedrich Knöpp, Darmstadt 1973, S. 639–644; Zotz, Thomas, St. Gallen im Breisgau. Die Beziehungen des Klosters zu einer Fernzone seiner Herrschaft, in: Alemannisches Jahrbuch (2001/02), hg. vom Alemannischen Institut Freiburg, Freiburg 2003, S. 9–22.
  5. Schwarzmaier, Hansmartin, Lörrach im Mittelalter, in: Lörrach. Landschaft, Geschichte, Kultur, hg. von der Stadt Lörrach, Lörrach 1983, S. 77–209; Schott, Clausdieter / Weeger, Edmund, Ebringen. Herrschaft und Gemeinde, Bd. 1, Freiburg 1992; Geuenich, Dieter, Denzlingen. Eine alemannische Siedlung im Breisgau, Denzlingen 1984.
  6. Büttner, Heinrich, Breisgau und Elsaß. Ein Beitrag zur frühmittelalterlichen Geschichte am Oberrhein, in: Schwaben und Schweiz im frühen und hohen Mittelalter. Gesammelte Aufsätze (Vorträge und Forschungen / Konstanzer Arbeitskreis für Mittelalterliche Geschichte 15), hg. von Dems. und Hans PATZE, Sigmaringen 1972, S. 61–85; Zotz, Thomas, Der Breisgau und das alemannische Herzogtum. Zur Verfassungs- und Besitzgeschichte im 10. und beginnenden 11. Jahrhundert (Vorträge und Forschungen. Sonderband 15), Sigmaringen 1974; Geuenich, Dieter, Geschichte der Alemannen (Urban-Taschenbücher 575), 2. überarb. Auflage, Stuttgart 2005; Stülpnagel, Wolfgang, Grundherrschaften und Grundbesitzer, in: Freiburg im Breisgau. Stadtkreis und Landkreis. Amtliche Kreisbeschreibung, Bd. 1,1, hg. vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg, der Stadt Freiburg und dem Landkreis Freiburg, Karlsruhe 1965, S. 391–405; Müller, Anneliese, Grundherrschaft, in: Der Landkreis Emmendingen. Kreisbeschreibungen des Landes Baden-Württemberg, Bd. 1, hg. von der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg und dem Landkreis Emmendingen, Stuttgart 1999, S. 154–165.
  7. Zotz, Thomas, St. Gallen, S. 16; Wellmer, Martin, Die Grundherrschaft, S. 639; Salzgeber, Joachim, Landschenkungen an das Kloster Einsiedeln im 10. Jahrhundert, in: Festschrift zum tausendsten Todestag des seligen Abtes Gregor, des dritten Abtes von Einsiedeln 996–1996, hg. von Odo Lang, St. Ottilien 1996, S. 243–266, 248; Büttner, Heinrich, Murbacher Besitz im Breisgau, in: Elsaß-Lothringisches Jahrbuch 18 (1939), S. 314–319. 314f., 319; Maurer, Heinrich, Die Stift-Andlauischen Fronhöfe im Breisgau, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 34 (1882), S. 122–160; Beyerle, Franz, Die Grundherrschaft der Reichenau, in: Die Kultur der Abtei Reichenau. Erinnerungsschrift zur zwölfhundersten Wiederkehr des Gründungsjahres des Inselklosters 724–1924, Bd. 1, hg. von Konrad Beyerle, München 1925, S. 452–512, 488f.; Bastian, Johanna, Der Güterbesitz des Klosters St. Trudpert, in: Beiträge zur Geschichte von St. Trudpert (Veröffentlichungen des Oberrheinischen Instituts für geschichtliche Landeskunde Freiburg im Breisgau 3), hg. von Theodor Mayer, Freiburg 1937, S. 169–201.
  8. Maurer, Helmut, Die deutschen Königspfalzen. Repertorium der Pfalzen, Königshöfe und übrigen Aufenthaltsorte der Könige im deutschen Reich des Mittelalters, Bd. 3.1 Baden- Württemberg, Göttingen 2004, S. 248–250; Zotz, Thomas, Beobachtungen zur königlichen Grundherrschaft entlang und östlich des Rheins vornehmlich im 9. Jahrhundert, in: Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), hg. von Werner Rösener, Göttingen 1989, S. 74–125, S. 122f.
  9. Vgl. Rösener, Art. „Grundherrschaft“, Sp. 581–589, der Grundherrschaft als Herrschaft über Personen auf dem eigenen Grund und Boden definiert.
  10. CL III, Nr. 2638: „Dono […] hubas II et molendinum I et uineas IIII et pratum I et mancipia VIIII perpetualiter ad possidendum“.
  11. CL III, Nr. 2663: „Donamus […], in mansis pratis siluis aquis, et VII mancipia“.
  12. ChS I, Nr. 176: „Et in ipsa villa duas hobas, id est Ortheri cum hoba sua et Pecchilo filio eius et Moatolf cum hoba sua et Uuolfpirihc uxor eius et Uro filius eius et una ancilla nomine Emhilt“.
  13. ChS I, Nr. 82: „Donavi […] mancipia dua is numinibus Adlrico et Uualdtrudi“.
  14. Die Tradition des Edilleoz um 806 in Binzen betont seine persönliche Freiheit und die seiner Güter. Diese Freiheit wird in enge Verbindung mit den genannten milden Arbeitsleistungen gesetzte: ChS I, Nr. 194: „[…] ego ipse proservire debeam annis singulis, id est V denarius et tres operare in anno dies, in fossione vinearum unum et in secatione foeni unum et in messione unum, et tres iurnales arare in anno uno.
  15. Teile dieser Definition sind bereits bei Zotz, Beobachtungen, S. 75f. angeklungen, jedoch ohne daraus eine Absage an die dominanten Vorstellungen zu formulieren.

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Sebastian Kalla (10. Januar 2023). Ein antiquierter Forschungsbegriff: die Grundherrschaft. Mittelalter am Oberrhein. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/sh8c


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