Die UB Heidelberg hat den Lorscher Codex (Codex Laureshamensis) digitalisiert (Link zum Digitalisat, Ankündigung im Blog der UB Heidelberg). Nachdem in den vergangenen Jahren bereits über 300 noch erhaltene und auf 73 Bibliotheken verstreute Handschriften des Klosters in der Bibliotheca Laureshamensis virtuell wieder zusammengeführt wurden, hat man nun die vielleicht wichtigste Quelle des Klosterarchivs digitalisiert und damit den Startschuss für das Projekt Archivum Laureshamense digital gegeben. In diesem Blogpost soll zunächst die Quelle kurz vorgestellt werden, dann das die Digitalisierung flankierende umfangreiche Angebot (Links zu Edition/Übersetzung, Ortslisten, Karten) erläutert und an Beispielen verdeutlicht werden.
Der Lorscher Codex wurde im späten 12. Jahrhundert aus älteren Urkunden und Urkundendossiers zusammengestellt. Er enthält wie vergleichbare Quellen eine Chronik des Klosters und verzeichnet den Besitz des Klosters seit der Karolingerzeit. Allerdings dürfte ein Teil der im Codex verzeichneten Besitzungen dem Kloster bis ins 12. Jahrhundert wieder verloren gegangen sein; mit dem Codex wurde wohl auch versucht, Ansprüche auf verloren gegangenen Besitz zu erheben. Wie für ähnliche Kartulare und Traditionsbücher gilt auch für den Lorscher Kodex, dass dieser zwar als Quelle für die Kloster- und vor allem Besitzgeschichte ausgewertet wurde,1 Zusammenstellungsprozess, Struktur und Weiternutzung aber weniger intensiv erforscht wurden.2 Insbesondere für solche Fragestellungen ist die Digitalisierung des Codex von enormer Hilfe.
Verknüpft ist die digitale Präsentation der Seiten mit Links zur lateinischen Edition von Karl Glöckner und der deutschen Übersetzung der Urkundenregesten von Karl Josef Minst, beide ebenfalls bei der UB Heidelberg digitalisiert3. Die Verlinkung erfolgt für jeden Abschnitt der Handschrift (und Edition) mit Hilfe des Annotationstools am rechten Rand der digitalen Präsentation (Beispiel). Da die jeweiligen Absätze der Handschrift präzise mit den jeweiligen Absätzen in Edition und Übersetzung verlinkt sind, kann innerhalb kürzester Zeit Edition und Übersetzung in Bezug zum Digitalisat gesetzt werden.
Zusätzlich zu Edition und Übersetzung können auch alle im jeweiligen Abschnitt genannten Orte angezeigt werden (Beispiel 2, Ortsliste). Mit Hilfe der dafür benutzten Ortsliste lassen sich nicht nur für bestimmte Abschnitte/Urkunden anzeigen, sondern auch alle Urkunden aufgelistet werden, in denen ein bestimmter Ort (bsw. Heitersheim) oder eine Landschaftsbezeichnung (bsw. Breisgau) vorkommt. Die Listen geben alle im Codex vorkommenden Namensformen des jeweiligen Ortes an und listen die Belegstellen des jeweiligen Ortes – sofern ein Datum vorhanden ist – chronogisch auf und von diesen kann man bequem zu Edition/Übersetzung/Digitalfaksimilie wechseln.
Zuletzt bietet das Projekt eine räumliche Visualisierung. Alle im Lorscher Codex genannten Orte, bzw. nur die Besitzorte können in Karten bei Google Maps, OpenStreetMap, bzw. Google Earth visualisiert werden (Link: Interaktive Karten). Die Orte wurden durch den HGIS Club (Interdisziplinärer Arbeitskreis Historische Geographische Informationssysteme & Digital Humanities) georeferenzialisiert und in die Karten eingetragen (zum Vorgehen), wobei für Siedlungen, Wüstungen, Burgen und Berge unterschiedliche Symbole benutzt wurden. Da für die Orte, sofern vorhanden, auch die einzelnen Zeitangaben erfasst wurden, lässt sich in Google Earth mittels eines Zeitschiebereglers die Entwicklung des Lorscher Besitzes chronologisch nachvollziehen (kurze Erklärung sowie ausführlich als PDF). Weiterhin können dort auch eine Verstärkung der Höhenunterschiede vorgenommen, sowie Historische Karten eingeblendet werden.
Aus meiner Sicht setzt die Digitalisierung und Präsentation des Lorscher Codex Maßstäbe, weil sie das Digitalfaksimile durch zusätzliche Angebote ergänzt und das Digitalisat für Historiker*Innen und Laien auf vorbildliche Weise nutzbar macht. Da für die Darstellung in Google Maps auch die XML-Datei der Ortsreferenzierung zur Verfügung steht, kann diese von interessierten Forscher*Innen weitergenutzt werden, durch das Annotationstool können Wissenschaftler*Innen nach Freischaltung Kommentare/Hinweise zu bestimmten Passagen ergänzen. Den Projektbeteiligten an der UB Heidelberg (Dr. Maria Effinger, Dr. Karin Zimmermann und Leonhard Maylein) und dem HGIS Club ist zu dieser wegweisenden Präsentation zu gratulieren. Es bleibt zu hoffen, dass das Angebot vorbildhaft sein wird und weitere Archivalien, insbesondere Kartulare/Traditionsbücher auf solche Weise digitalisiert und mit zusätzlichen Ressourcen verknüpft werden. Für das Kloster Lorsch besteht nun, zusammen mit dem beim Hessischen Staatsarchiv Darmstadt bereits digitalisierten Kartular des 16. Jahrhunderts und der Bibliotheca Laureshamensis, ein umfangreiches Angebot, das hoffentlich in Zukunft durch Digitalisate aus anderen Archiven mit Lorscher Bestand im Archivum Laureshamense digital noch erweitert wird.
Neben der Tatsache, dass die URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-199395 zum jetzigen Zeitpunkt (noch?) nicht funktioniert, bleiben einzig die Nutzungsbedingungen des Digitalisats zu kritisieren. In diesen behält sich das Staatsarchiv Würzburg alle Bildrechte vor; eine Verwendung sei “in eigenen Veröffentlichungen (einschließlich Internetangeboten) […] nur nach schriftlicher Verwendung möglich”. Wenn man dies konsequent zu Ende denkt, heißt dies, dass ich diesen Artikel nicht mit Abbildungen aus dem Codex Laureshamensis bebildern dürfte. Klaus Graf weist zu Recht unermüdlich darauf hin, dass durch zweidimensionale Reproduktion kein neues Urheberrecht begründet wird.4 Es wäre deshalb dringend zu wünschen, dass die Digitalisate unter eine CC-Lizenz gestellt werden. Um den Artikel nicht unbebildert zu lassen, sei hier gezielt gegen die Vorgabe verstoßen und darauf gehofft, dass die verantwortlichen Stellen umdenken.
UPDATE (19.11.2015)
Via Twitter (1, 2) wurde ich zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass das der Lorscher Codex eigentlich urheberrechtsfrei ist, das Digitalisat also gemeinfrei ist und entsprechend gekennzeichnet werden sollte. Wenn Institutionen – wie in diesem Fall das Staatsarchiv Würzburg – für gemeinfreie Werke dennoch ein Urheberrecht beanspruchen, dann spricht man von Copyfraud.5 Die Furcht, dass durch eine Kennzeichnung als gemeinfrei die den Codex als materielles Substrat des Digitalisats aufbewahrende Institution nicht mehr genannt wird, ist meines Erachtens unbegründet. Gute wissenschaftliche Praxis legt es nahe, trotzdem den Ort der Aufbewahrung zu nennen.6 Allerdings gibt es im Moment keine (rechtliche) Möglichkeit , Institutionen – außer durch medialen Druck – dazu zu bewegen, von Copyfraud abzusehen. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass andere Institutionen ihre Digitalisate zumindest nicht so restriktiv beschränken wie das Staatsarchiv Würzburg und diese unter CC-Lizenzen stellen. So stellt bsw. die Universitätsbibliothek Freiburg, ein im Rahmen des Projekts Bibliotheca Laureshamensis digitalisiertes Fragment unter CC-BY-SA-Lizenz7 und die Badische Landesbibliothek Karlsruhe die Digitalisate unter CC-BY-ND8. In beiden Fällen dürfte ich Digitalisate zum Bebildern von Blogartikeln benutzen. Gleiches gilt bsw. auch für das Digitalisats eines Elfenbeindeckels aus Lorsch im Londoner Victoria & Albert Museum (Hinweis per Email von Dr. Gerhard Berger)9.
- zuletzt auch für private Grundherrschaften, vgl.: Sebastian Freudenberg, Trado atque Dono. Die frühmittelalterliche private Grundherrschaft in Ostfranken im Spiegel der Traditionsurkunden der Klöster Lorsch und Fulda (750-900) (Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte 224), Stuttgart 2013 [↩]
- Solche Fragen wurden auf einem von Claire de Cazanove organisierten Workshop am Institut français d’histoire en Allemagne (IFHA) im deutsch-französischen Austausch im Juni des vergangenen Jahres diskutiert. Erik Goosmann hat dort am Beispiel des “Ghent-Dossiers” im Codex Laureshamensis zeigen können, wie ältere Vorlagen – in diesem Fall eine aus dem 9. Jahrhundert – im 12. Jahrhundert neu kontextualisiert wurden, vgl. Erik Goosmann, Reconstructing the Carolingian record? Lorsch’s property in the Carolingian Low Countries as preserved in the Codex Laureshamensis (s. xii ex), online: https://www.academia.edu/13990079/Reconstructing_the_Carolingian_record_Lorsch_s_property_in_the_Carolingian_Low_Countries_as_preserved_in_the_Codex_Laureshamensis_s.xii-ex_; ich selbst habe dort Überlegungen zu Genese, Funktionen und Analyse von Traditionsbüchern und Chartularchroniken aus südwestdeutschen Klöstern der Hirsauer und Sanktblasianer Reform vorgestellt. [↩]
- Codex Laureshamensis, hg. von Karl Glöckner, 3 Bände, Darmstadt, 1929-1936, URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-203048; Lorscher Codex. Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch, nach d. lat. Text d. Urschrift wiedergegeben von Lamey (1768 – 1770) und Glöckner (1929 – 1936), ins Dt. übertr. von Karl Josef Minst, 6 Bände, Lorsch 1966-1972, URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-202304 [↩]
- Vgl. u.A.: Klaus Graf: Blog&Recht: Darf ich alte Bilder nutzen?, in: Archivalia (8. Dezember 2013): http://archiv.twoday.net/stories/219051661/ (letzter Abruf: 13.11.2015) [↩]
- Vgl. dazu Klaus Graf: Blog&Recht (wie Anm. 4) und die zahlreichen Beispiele in Archivalia [↩]
- In Social Media könnte das durch das von Michael Schonhardt vorgeschlagene System einer Kurznennung erfolgen, vgl. Michael Schonhardt: Identifying Manuscripts in Social Media, in: Mittelalter. Interdisziplinäre Forschung und Rezeptionsgeschichte (20.04.2015): https://mittelalter.hypotheses.org/5728. In diesem Fall wäre es #DeWüStAMai72 [↩]
- Genaue Bedingungen. Das Material darf für beliebige Zwecke (auch kommerzielle) geteilt und auch verändert werden, es muss aber der Name der Institution genannt werden und das Bild unter die gleiche Lizenz gestellt werden [↩]
- Genaue Bedingungen. Das Material darf bei Namensnennung nicht kommerziell benutzt und geteilt, aber nicht verändert werden. [↩]
- Die Nutzungsbedingungen des Victoria & Albert Museums erlauben die Benutzung zur Bebilderung von Büchern und Blogs unter folgenden Bedingungen: “Print based academic publications: one-time use of Content in publications with print-runs up to and including 4,000 copies, for one edition only; Academic e-publications, online journals, non-commercial websites and blogs: use of Content is permitted up to 5 years from first day of publication.” [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Johannes Waldschütz (13. November 2015). Lorscher Codex bei der UB Heidelberg digitalisiert. Mittelalter am Oberrhein. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/sh76